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"Ich stech’ Dich ab!": Eine massive Bedrohung rechtfertigt die fristlose Kündigung

Mit schweren Straftaten ist das Ende des arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsrechts erreicht.

Im Zusammenhang mit einer Personalratswahl gab es erhebliche Konflikte zwischen einem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten. Der Vorgesetzte warf dem Mitarbeiter vor, ihn in einem anonymen Telefonat mit den Worten "Ich stech’ Dich ab" bedroht zu haben. Er behauptete, den Anrufer an dessen markanter Stimme erkannt zu haben. Außerdem sei seine Telefonnummer nur wenigen Personen bekannt. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin die Kündigung, gegen die er vorging. Das Arbeitsgericht führte daraufhin eine Beweisaufnahme durch, die keine Zweifel daran ließ, dass der Arbeitnehmer tatsächlich der Anrufer war. Die Kündigung hat es für rechtmäßig erachtet, da aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war sogar eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Hinweis: Massive Bedrohungen und Beleidigungen des Vorgesetzten rechtfertigen in aller Regel eine Kündigung.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Europäischer Gerichtshof bremst vorgetäuschte Bewerbungen zu reinen Klagezwecken

Personen, die lediglich Bewerbungen schreiben, um Entschädigungszahlungen kassieren zu können, werden von den Gerichten nicht unterstützt.

Ein älterer Bewerber, ein als sogenannter AGG-Hopper (AGG = Allgemeines Gleichstellungsgesetz) inzwischen bundesweit bekannter Rechtsanwalt, bewarb sich bei einer Versicherung auf eine als "Trainee" ausgeschriebene Stelle. Die Stellenanzeige forderte unter anderem einen "sehr guten Hochschulabschluss", der "nicht länger als ein Jahr" zurückliege oder "innerhalb der nächsten Monate" erfolge. Auf seine Bewerbung erhielt der Anwalt folglich eine Absage. Daher machte er Ansprüche wegen einer vermeintlichen Diskriminierung geltend. Die Versicherung lud den Rechtsanwalt daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch ein und erklärte, die Absage habe auf einem Versehen beruht. Das lehnte der Anwalt ab. Als er jedoch erfuhr, dass die juristischen Trainee-Stellen ausschließlich mit weiblichen Kandidaten besetzt worden waren, machte er weitere Entschädigungsansprüche geltend.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch derjenige, der sich bei einem potentiellen Arbeitgeber nur deshalb bewirbt, um den Status eines Bewerbers zu erlangen, ebenfalls den Schutz des dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrundeliegenden Unionsrechts beanspruchen kann. Der EuGH hat nun entschieden, dass zum einen derjenige nicht den Schutz der Richtlinien zur Antidiskriminierung und Gleichbehandlung von Mann und Frau beanspruchen kann, der keinen Zugang zu einer Beschäftigung begehrt, sondern sich nur auf eine Stelle bewirbt, um auf Grundlage des formalen Status als Bewerber Zugang zu Entschädigungsansprüchen zu erlangen. Zum anderen kann ein solches Verhalten auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts rechtsmissbräuchlich sein.

Hinweis: In der Praxis ist es allerdings für Arbeitgeber weiterhin sehr schwierig zu beweisen, dass es sich tatsächlich um eine nicht ernst gemeinte Bewerbung gehandelt hat.


Quelle: EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-423/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

 

Bei adäquater Ersatzleistung: Einzelvereinbarungen können Regelungen zur Betriebsrente außer Kraft setzen

Unter welchen Voraussetzungen einzelne Arbeitnehmer von einer Betriebsrente ausgeschlossen werden können, zeigt dieser Fall.

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart, dass er einen monatlichen Beitragszuschuss für seine bereits seit langem bestehende Altersversorgung erhalten sollte. Zudem bestand die Vereinbarung, dass er deshalb von den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen wird. Jahre später klagte der Arbeitnehmer dann darauf, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung zustehe. Denn seine einzelvertragliche Regelung sollte aus seiner Sicht unwirksam sein, da er nicht auf in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Ansprüche verzichten konnte.

Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings etwas anders. Nach Ansicht der Richter können Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, vollständig von einem Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, das auf einer Betriebsvereinbarung beruht. Das gilt aber nur dann, wenn die Betriebsparteien innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Hinweis: Einzelne Arbeitnehmer können also von einem Betriebsrentensystem ausgeschlossen werden, wenn es für sie eine vergleichbare vertragliche Regelung gibt.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

 

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